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Thema: Entgeltfortzahlung

Trotz weiterer Krankheit keine Lohn fortzahlung über 6 Wochen hinaus
Bundesarbeitsgericht (BAG), Entscheidung vom 11.12.2019 − Az.: 5 AZR 505/18

Fall:

Eine Arbeitnehmerin war bei ihrem Arbeitgeber als Fachkraft in der Altenpflege beschäftigt. Seit dem 07.02.2017 war sie infolge eines psychischen Leidens arbeitsunfähig. Der Arbeitgeber leistete Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bis einschließlich 20.03.2017. Anschließend bekam die Arbeitnehmerin Krankengeld. Auf der Grundlage von Folgebescheinigungen ihrer Hausärzte war die Arbeitnehmerin durchge-hend, zuletzt vom 05.05.2017 bis einschließlich 18.05.2017, arbeitsunfähig. Am 19.05.2017 unterzog sie sich einer gynäkologischen Operation. Am 18.05.2017 bescheinigte ihre Frauenärztin als „Erstbescheinigung“ eine Arbeitsunfähigkeit vom 19.05.2017 bis zum 16.06.2017 und durch Folgebescheinigung eine fortbestehende Arbeitsverhinderung bis einschließlich 30.06.2017. Im Juli 2017 nahm die Arbeitnehmerin Urlaub und Überstundenausgleich und begann eine Psychotherapie bei einem Neurologen. Das Arbeitsverhältnis endete am 31.07.2017. Für den Zeitraum vom 19.05.2017 bis zum 29.06.2017 erhielt die Arbeitnehmerin weder Entgeltfortzahlung von ihrem Arbeitgeber noch Krankengeld von ihrer Krankenkasse. Nunmehr forderte sie für diesen Zeitraum Entgeltfortzahlung von ihrem Arbeitgeber in Höhe von 3.364,90 € brutto. Sie war der Auffassung, dass die Voraussetzungen dafür vorgelegen hätten, weil sie ab dem 19.05.2017 wegen eines neuen Leidens (gynäkologischer Natur) arbeitsunfähig gewesen sei. Die Arbeitsunfähigkeit wegen ihrer psychischen Erkrankung habe am 18.05.2017 geendet. Der Arbeitgeber wies die Forderung zurück. Dessen Ansicht nach sei hier von einem einheitlichen Verhinderungsfall auszugehen. Die Arbeitnehmerin habe deshalb nur einmal für die Dauer von 6 Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gehabt.

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Gericht:

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) sah es genauso. Ist der Arbeitnehmer krankheitsbedingt arbeitsunfähig und schließe sich daran, in engem zeitlichem Zu-sammenhang, eine im Wege der „Erstbescheinigung“ attestierte weitere Arbeitsunfähigkeit an, sei für einen weiteren Anspruch entscheidend, dass die vorangegangene Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt des Eintritts der weiteren Arbeitsverhinderung bereits geendet hatte. Letzteres habe der Arbeitnehmer vor Gericht darzulegen und ggf. zu beweisen. Dies sei der Arbeitnehmerin hier nicht gelungen. Das vorher mit diesem Fall befasste Landesarbeitsgericht habe durch Vernehmung der behandelnden Ärzte umfassend Beweis erhoben. Danach habe nicht festgestellt werden können, dass ein einheitlicher Verhinderungsfall nicht vorlag. Das gelte umso mehr als nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine Untersuchung der Arbeitnehmerin durch den behandelnden Arzt bei der Feststellung der bis einschließlich 18.05.2017 attestierten Arbeitsunfähigkeit nicht erfolgte.

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