

Fall:
Der Arbeitgeber des Falls hatte einer Arbeitnehmerin ein geleastes Dienstfahrrad für 36 Monate zur Verfügung gestellt. Im Gegenzug wurde das Arbeitsentgelt der Mitarbeiterin um den Betrag der Leasingraten reduziert. Vertraglich hatten sich die Parteien darauf geeinigt, dass der Arbeitgeber berechtigt war, das Dienstfahrrad schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen zurückzufordern, wenn das Arbeitsverhältnis ruht sowie bei Zeiten ohne Arbeitsentgelt, also beispielsweise bei einer längeren Arbeitsunfähigkeit. Sofern der Arbeitgeber von seinem Herausgaberecht keinen Gebrauch machte, war die Mitarbeiterin verpflichtet, für die Dauer der Unterbrechung der Gehaltszahlung die Leasingraten an den Arbeitgeber zu zahlen. Dann wurde die Frau krank und der Arbeitgeber versuchte die Leasingraten für die Zeit nach Ablauf der 6-wöchigen Entgeltfortzahlung einzuklagen.
Gericht:
Der Vertrag über das Fahrrad war an der Stelle rechtmäßig, an der Arbeitgeber das Dienstfahrrad zurückfordern durfte. Denn das Dienstrad war letztendlich auch nur als Sachbezug Teil der Vergütung der Arbeitnehmerin. Allerdings musste die Mitarbeiterin nicht damit rechnen, bei der längeren Arbeitsunfähigkeit die Leasingskosten zu tragen. Das war unangemessen und damit war die Klausel unwirksam.
Ergebnis:
Der Arbeitgeber hat den Rechtsstreit verloren.
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