Arbeitsrecht Archiv

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Thema: Arbeitszeugnis

Kollege besser beurteilt: Arbeitnehmer fordert vergeblich gleiche Bewertung
ArbG Lübeck, Entscheidung vom 22.01.2020 − Az.: 4 Ca 2222/19

Fall:

Ein Arbeitnehmer war bei einem Arbeitgeber als Testingenieur im Bereich Product Qualification nach der sogenannten Scrum-Methode beschäftigt. Dabei handelte es sich um eine Form der agilen Arbeit, die weitgehend auf fachliche Weisungen durch den Arbeitgeber an die Gruppenmitglieder verzichtet. Stattdessen fand eine Selbstregulierung und -kontrolle der Arbeitsgruppe statt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erteilte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer und einem weiteren Mitglied des Projektteams jeweils ein Arbeitszeugnis. Der Arbeitnehmer sah sich nunmehr im Vergleich zu seinem Kollegen schlechter bewertet und verlangte die Angleichung seines Zeugnisses. Er habe Anspruch auf ein gleichlautendes Zeugnis, weil im „Scrum-Team“ die individuelle Arbeitsleistung auf Grund der Typik dieser Methode nur eine untergeordnete Rolle gespielt habe und Team-Ziele vorrangig gewesen seien.

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Gericht:

Das Arbeitsgericht (ArbG) Lübeck sah es anders. Für die Bewertung der Leistungen im Zeugnis käme es allein auf die individuelle Leistung des jeweiligen Arbeitnehmers an. Diese sei auch beim Einsatz der sogenannten Scrum-Methode messbar. Der Einsatz bestimmter moderner Arbeitsmethoden stehe dem nicht entgegen, selbst wenn die verwendete Methode das Gruppenergebnis in den Vordergrund stellt. Die Scrum-Methode verhindere schon im Grundsatz keine individuelle Leistungsbewertung. Der Arbeitnehmer habe jedoch nicht substantiiert zu den angeblich besseren Leistungen vorgetragen.

Letzten Arbeitstag als Datum des Zeugnisses
LAG Köln, Entscheidung vom 27.03.2020 − Az.: 7 Ta 200/19

Fall:

Die Parteien des Rechtsstreites, eine Arbeitnehmerin und eine Arbeitgeberin, hatten sich in einem gerichtlichen Vergleich über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und zugleich über die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses geeinigt. Die Arbeitgeberin erstellte dann das Zeugnis unter dem tatsächliche Ausstellungsdatum, nämlich dem 05.09.2019. Beendet worden war das Arbeitsverhältnis aber bereits am 31.12.2018. Die Arbeitnehmerin wollte als Beendigungsdatum den 31.12.2018 im Zeugnis erhalten und ging deshalb im Wege der Zwangsvollstreckung gegen die Arbeitgeberin vor.

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Gericht:

Das Landesarbeitsgericht Köln hat die Beschwerde einer Arbeitgeberin zurückgewiesen. Die Richter entschieden, dass ein Arbeitszeugnis als Datum den Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu tragen hat. Andernfalls kann es Spekulationen darüber geben, ob vielleicht ein Streit zwischen den Parteien zu der späten Ausstellung des Zeugnisses beigetragen hat. Es gibt zudem einen sachlichen Grund, als Datum den Tag der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu nehmen. Denn letztendlich bezeichnet das Datum den Zeitpunkt, an dem die Arbeitnehmerin auch tatsächlich beurteilt worden ist. Eine Beurteilung kann nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses allenfalls für die Zeit bis zum letzten Arbeitstag erfolgen.

Ergebnis:

Die Arbeitnehmerin hat den Rechtsstreit gewonnen.

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