

Fall:
Zeitsoldat studiert Medizin an der Militärakademie
Ein Zeitsoldat studierte während seiner Dienstzeit erfolgreich Medizin. Dann aber wurde er vor Ablauf der Zeit von der Bundeswehr entlassen – wegen Kriegsdienstverweigerung. Nun forderte die Bundesrepublik Deutschland von dem Mediziner rund 57.000 € zurück. Der Betrag setzt sich zusammen aus Kosten der Fachausbildung und (teilweise) gewährtem Ausbildungsgeld. Der Mediziner klagte. Er wollte das Geld nicht zurückzahlen, allenfalls in Raten.
Gericht:
Rückzahlung ja, abstottern aber möglich
Die Ratenzahlung gestand das Gericht ihm zu, mehr aber nicht. Denn hier handelt es sich um einen anerkannten Kriegsdienstverweigerer. In diesen Fällen ist die Bundesrepublik Deutschland berechtigt, bei Ausscheiden aus dem Dienst wegen der Verweigerung einen Rückforderungsbescheid zu erlassen. Die Bundesrepublik darf von dem ehemaligen Soldaten den Vorteil zurückverlangen, den er dadurch erlangt hat, dass er während seines Studiums nicht selbst für seinen Lebensunterhalt hat aufkommen müssen. Schließlich hatte die Bundesrepublik Deutschland sein Ausbildungsgeld bezahlt. Bei der Berechnung der ersparten Aufwendungen für Lebensunterhalt, Studiengebühren und Lernmittel kann die Bundesrepublik typisierend und pauschalierend auf die Sozialerhebungen des Deutschen Studentenwerks zum durchschnittlichen Bedarf studentischer Lebenshaltung zurückgreifen. Die Alternative wäre gewesen, das Ausbildungsgeld in voller Höhe zurückzufordern, davon wird aber abgesehen, um Betroffene nicht von der Kriegsdienstverweigerung abzuschrecken. Dies wäre eine besondere Härte. Ebenso darf die Bundesrepublik Deutschland die Kosten der absolvierten Fachausbildungen, insbesonâ€Âdere der klinischen Weiterbildung zum Facharzt für Anästhesie, zurückfordern, soweit diese noch nicht abgedient wurden. Ermessensfehlerhaft bzw. rechtswidrig war der Rückforderungsbescheid nur insoweit, als er eine Ratenzahlung bzw. Stundung nicht zuließ. Das hat das Gericht mit seinem Urteil abgeändert. Der Student darf also die Forderung in Raten zahlen.
Ergebnis:
Sichern Sie sich mit einer Rückzahlungsklausel ab
Wann immer Sie einem Ihrer Mitarbeiter eine Fortbildung bezahlen, sichern Sie sich mit einer sogenannten Rückzahlungsklausel ab. Das heißt: Sie tragen die Fortbildungskosten, im Gegenzug verpflichtet sich der Mitarbeiter, über eine gewisse Zeit in Ihrem Unternehmen zu bleiben. Er arbeitet die Fortbildungskosten so quasi Monat für Monat ab. Geht er vorzeitig aus freien Stücken oder gibt er Ihnen Anlass zur Kündigung, dann muss er Ihnen die (verbleibenden) Fortbildungskosten zurückzahlen. Eine Rückzahâ€Âlungsvereinbarung ist außerdem nur dann zulässig, wenn der Mitarbeiter einen Vorteil dadurch erlangt, dass er die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten auch außerhalb des Betriebs verwerten und beruflich aufsteigen kann. Und sicher haben Sie es schon geahnt: Unbegrenzt können Sie den Mitarbeiter auch nicht binden. Die Bindungsdauer orientiert sich immer an der Höhe der Fortbildungskosten, der Dauer der Fortbildung und den vermittelten Kenntnissen. Orientieren Sie sich an der folgenden Tabelle.
Fortbildungskosten: Bindungsdauer bei Rückzahlungsklauseln
Fortbildungsdauer -> Maximale Bindungsdauer nach Fortbildungsende
Bis 1 Monat -> 6 Monate
Bis 2 Monate -> 12 Monate
3 bis 4 Monate -> 24 Monate
6 bis 12 Monate -> 36 Monate
Mehr als 24 Monate -> 60 Monate
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