

Fall:
Eine Arbeitnehmerin begann ihre Ausbildung zum 01.08.1980 und arbeitete anschließend bis zum 15.09.1982 bei ihrem Arbeitgeber. Nach zwischenzeitlichem Wechsel in ein anderes Unternehmen schloss die Arbeitnehmerin zum 01.08.1987 wieder einen Arbeitsvertrag mit dem vorherigen Arbeitgeber. Dabei wurde auch geregelt, dass die Betriebszugehörigkeit vom 01.08.1980 bis 15.09.1982 bei der Dienstzeitberechnung berücksichtigt werden soll. Der Arbeitgeber nahm die Mitarbeiterin in die betriebliche Altersversorgung auf. Diese war in einer Betriebsvereinbarung geregelt. Der Arbeitgeber berücksichtigte für die Berechnung der voraussichtlichen Rente eine ununterbrochene Beschäftigungszeit ab dem 01.08.1987. Hiermit war die Arbeitnehmerin nicht einverstanden. Ihr Eintrittsdatum sei vorzuverlegen, da weitere Beschäftigungszeiten anzurechnen seien. Es ergebe sich ein Eintrittsdatum zum 28.06.1986.
Gericht:
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) gab der Arbeitnehmerin Recht. Der Arbeitgeber müsse als Berechnungsfaktor für die betriebliche Altersversorgung den Beginn der Betriebszugehörigkeit am 28.06.1986 berücksichtigen. Maßgeblich sei nicht der tatsächliche Beschäftigungsbeginn am 01.08.1987. Vielmehr sei auch die vorherige Beschäftigung ausweislich der vertraglichen Vereinbarung anzurechnen. Aus der Betriebsvereinbarung ergebe sich insbesondere nicht, dass eine Anrechnung zugesagter Vordienst-zeiten unterbleiben müsse. Eine Besserstellung der Arbeitnehmerin sei auf Grund der Ausbildung und Vorbeschäftigung beim gleichen Arbeitgeber nicht zu beanstanden.
Fall:
Geklagt hatte ein ehemaliger Arbeitnehmer, der zum Zeitpunkt seiner Klage bereits Rentner war. Ihm war bei seinem ursprünglichen Arbeitgeber eine bAV nach einer Betriebsvereinbarung zugesagt worden. Im Jahr 1998 fusionierte der ursprüngliche Arbeitgeber des Rentners dann allerdings mit einem anderen Unternehmen. Dem Erwerber des Betriebs waren die Betriebsrenten der übernommenen Arbeitnehmer zu hoch. Er wandte deshalb zunächst die mit seinem eigenen Gesamtbetriebsrat schon früher vereinbarten Regelungen an. Im Jahr 2000 schloss der Erwerber mit den zuständigen Gewerkschaften einen Tarifvertrag ab, der auch Regeln zur betrieblichen Altersversorgung für die ehemaligen Arbeitnehmer des ursprünglichen Arbeitgebers enthielt. Diese besagten, dass alle Arbeitnehmer des ursprünglichen Arbeitgebers, also auch der Rentner, so gestellt werden sollten, als seien sie schon immer Beschäftigte des neuen Arbeitgebers gewesen. Da der Tarifvertrag zudem eine Vorschrift enthielt, der die Betriebsparteien zur Regelung von Einzelheiten ermächtigte, schlossen der Arbeitgeber und der Betriebsrat darüber hinaus eine Gesamtbetriebsvereinbarung für die übernommenen Arbeitnehmer. Diese enthielt weitere Verschlechterungen bei der bAV.
Früherer Arbeitnehmer erhält seit 2014 geringere bAV
Der frühere Arbeitnehmer erhielt deshalb seit Juli 2014 eine geringere betriebliche Altersversorgung, als er bis zu diesem Zeitpunkt erhalten hatte. Zuvor hatte der neue Arbeitgeber dem Rentner und an-deren ehemaligen Arbeitnehmern mitgeteilt, dass sein bzw. ihr Ruhegeld fehlerhaft berechnet worden sei.
Arbeitnehmer verlangt Zahlung in bisheriger Höhe
Damit wollte sich der frühere Arbeitnehmer nicht zufriedengeben. Er sah sich durch das Vorgehen in seinem Vertrauensschutz verletzt. Deshalb forderte er die Zahlung des Ruhegeldes in der bisherigen Höhe
Gericht:
Rentenansprüche dürfen nur aus triftigen Gründen reduziert werden
Vor dem BAG hatte der frühere Arbeitnehmer Erfolg. Die Richter verwiesen den Fall zurück an das Landesarbeitsgericht Niedersachsen. Dieses hat die Höhe der bAV nun neu zu ermitteln. Das BAG stellte klar, dass die beim Arbeitgeber bestehende Betriebsvereinbarung ungeeignet gewesen sei, die bAV-Regelungen des ursprünglichen Arbeitgebers abzulösen. Das begründeten die Richter damit, dass Betriebsrenten durch eine Betriebsvereinbarung nur gekürzt werden dürfen, wenn sie einer Überprüfung anhand eines dreistufigen Prüfungsschemas standhielten. Denn nur in diesem Fall könne dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen werden. Daran mangelte es hier. Die Richter gingen davon aus, dass die Eingriffe in die Rentenansprüche auf Basis der Betriebsvereinbarung nicht gerechtfertigt waren. Erst die durch den Tarifvertrag geregelten Verschlechterungen seien rechtmäßig gewesen. Zudem seien auch die in der Gesamtbetriebsvereinbarung vorgenommenen weiteren Verschlechterungen nicht gerechtfertigt gewesen, entschieden die Richter.
Früherer Arbeitnehmer wird Kürzungen akzeptieren müssen
Die Bundesrichter stellten allerdings auch klar, dass der frühere Arbeitnehmer mit Kürzungen bei der Ermittlung seines Ruhegeldes rechnen müsse. Das begründeten sie damit, dass das dreistufige Prü-fungsschema bei Tarifverträgen nicht anzuwenden sei.
Ergebnis:
Verkauft ein Arbeitgeber sein Unternehmen, tritt der Erwerber in alle Rechte und Pflichten aus den zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein (§ 613 a Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Davon erfasst sind auch die Anwartschaften einer eventuell bestehenden betrieblichen Altersversorgung (bAV). Die bAV kann nach einem Betriebsübergang deshalb nicht ohne Weiteres durch eine beim Erwerber bestehende, schlechterstellende Betriebsvereinbarung abgelöst werden.
Fall:
Einem Arbeitnehmer wurde von seiner ehemaligen Arbeitgeberin eine Betriebsrente nach dem Betriebsrentengesetzes gezahlt. Es handelte sich um eine Pensionskassenrente, die von der Pensionskasse für die deutsche Wirtschaft gezahlt wurde. Diese Pensionskasse geriet einige Jahre später in wirtschaftliche Schwierigkeiten und kürzte die erbrachten Leistungen. Dafür stand dann die ehemalige Arbeitgeberin ein – bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Arbeitgeberin. Daraufhin erhielt der Arbeitnehmer die betrieblichen Bezüge vom Pensions-Sicherungs-Verein (PSV). Dieser zahlte die zuvor von der Arbeitgeberin bezahlten Beiträge, ohne jedoch die Kürzung der von der Pensionskasse zusätzlich gezahlten Beiträge auszugleichen. Dagegen wehrte klagte der Mann bis zum Bundesarbeitsgericht. Das legte verschiedene Fragestellungen dem Europäischen Gerichtshof zur Beantwortung vor.
Gericht:
Die Kürzung der Pensionskassenbezüge war
grundsätzlich europarechtskonform. Wird die Leistung einer
Pensionskassenrente gekürzt und kann diese Kürzung nicht mehr durch den
ehemaligen Arbeitgeber ausgeglichen werden, da dieser zahlungsunfähig
geworden ist, kann die Kürzung europarechtskonform sein, solange sie
weniger als die Hälfte der gesamten pensionsbedingen Leistungen
darstellt. Zudem darf durch die Kürzung nicht die Schwelle zur
Armutsgefährdung des Pensionärs überschritten werden. Der Europäische
Gerichtshof hat die Entscheidung an das Bundesarbeitsgericht
zurückverwiesen. Dieses muss nun klären, ob die Bundesrepublik die
Insolvenzsicherung des vom Arbeitgeber gezahlten Ausgleichs für die
Rentenkürzung der Pensionskasse auf den PSV übertragen hat.
Bundesarbeitsgericht muss also noch entscheiden.
Ergebnis:
Es steht noch nicht endgültig fest, ob
der Arbeitnehmer sein Geld bekommt. Vieles spricht jedoch dafür, dass
die Kürzung der Pensionskassenrente rechtmäßig war.
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