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Thema: Straftaten

Pornografie und Lehramt passen nicht zusammen
Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Entscheidung vom 24.10.2019 − Az. 2 C 3.18 und 2 C 4.18

Fall:

2 Beamten wurde vorgeworfen, auf privat genutzten Datenträgern kinderpornografische Bild- oder Videodateien besessen zu haben. Deswegen wurde der eine zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt und der andere zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen. Das war die strafrechtliche Seite. Beamtenrechtlich sollten sie nun aus dem Dienst entfernt werden. Dieses Unterfangen wäre fast gescheitert, denn die Disziplinarklagen waren vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht zunächst erfolglos. Auch das Oberverwaltungsgericht hatte unter Berücksichtigung der Anzahl und des Inhalts der Bilddateien angenommen, dass es sich lediglich um Fälle im unteren Bereich der möglichen Begehungsformen handele. Daher sei die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinare Höchstmaßnahme ausgeschlossen.

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Gericht:

BVerwG spricht ein Machtwort: Begehungsintensität irrelevant

Schließlich musste das BVerwG entscheiden und stimmte der Entfernung aus dem Dienst zu. Es ist zwar so, dass auch bei Beamten außerdienstliche Verfehlungen nur unter besonderen Voraussetzungen zu Disziplinarmaßnahmen des Dienstherrn berechtigen. Stehen die Straftaten und der Inhalt des Amtes der Beamten aber in einem Bezug zueinander, dann kann die Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt sein. Ein privater Besitz kinderpornografischer Bild- oder Videodateien und das Lehramt haben einen solchen Bezug. Denn der Besitz von Kinderpornografie und eine besondere Obhut für Kinder passen nicht zusammen.

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