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Thema: Arbeitsmodelle

Eingesetzte Crowdworker sind nicht Ihre Angestellten
LAG München, Entscheidung vom 04.12.2019 − Az.: 8 Sa 146/19

Fall:

Ein Crowdworker einigte sich mit dem Betreiber einer Internetplattform auf die Übernahme von Aufträgen. Der Betreiber der Plattform, also der Auftraggeber, führte unter anderem für Markenhersteller Kontrollen der Warenpräsentation im Einzelhandel und an Tankstellen durch. Er hatte sich mit dem Crowdworker, dem Auftragnehmer, darauf geeinigt, dass dieser über eine App auf einer Internetplattform angebotene Aufträge selbstbestimmt auswählen und übernehmen sollte. Zudem war man darin übereingekommen, dass die entsprechenden Aufträge innerhalb von 2 Stunden nach den bestehenden Vorgaben abgearbeitet werden müssen. Die Vereinbarung regelte weder die Verpflichtung des Crowdworkers zur Annahme von Aufträgen noch eine Verpflichtung für den Auftraggeber, Aufträge anzubieten. Dann kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer. Der Auftraggeber kündigte daraufhin die bestehende Vereinbarung per E-Mail. Dagegen ging der Crowdworker mit einer Kündigungsschutzklage vor. Das Arbeitsgericht lehnte die Klage ab. Auch die daraufhin eingelegte Berufung vor dem LAG war erfolglos, allerdings ließ dieses wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls die Revision zum Bundesarbeitsgericht zu.

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Gericht:

Crowdworker sind keine Arbeitnehmer

Das Gericht entschied, dass die Arbeit eines Crowdworkers kein Arbeitsverhältnis mit dem Betreiber der Internetplattform darstelle. Der Crowdworker sei kein Arbeitnehmer seines Auftraggebers. Deshalb bestehe auch kein arbeitsrechtlicher Kündigungsschutz.

Ergebnis:

Arbeitsvertrag setzt Weisungsgebundenheit voraus

Ein Arbeitsvertrag setze voraus, dass der Vertrag die Verpflichtung zur Leistung von weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit vorsehe. Das sei im Allgemeinen gegeben, wenn ein Arbeitnehmer Arbeitsanweisungen hinsichtlich Zeit, Ort, und Inhalt der geschuldeten Dienstleistung beachten muss und in die Arbeitsorganisation des Arbeitnehmers eingebunden ist.

Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ist kein Arbeitsvertrag

Daran fehlte es hier. Das Gericht stellte klar, dass die Vereinbarung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber diese Kriterien nicht erfülle. Es mangelte bereits an der Weisungsgebundenheit. Schließlich enthielt die Vereinbarung keine Verpflichtung dazu, dass der Auftragnehmer regelmäßig bestimmte Leistungen erbringen muss. Er konnte vielmehr selbstbestimmt entscheiden, welche Aufträge er annahm und welche nicht. Auch die Tatsache, dass der Arbeitnehmer einen wesentlichen Teil seines Lebensunterhalts mit den Einnahmen bestritt, führe nicht zu einer Weisungsgebundenheit.

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