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Thema: Abmahnung

Ungenaue Abmahnungen müssen entfernt werden
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 11.02.2020 − Az.: 2 Sa 133/19

Fall:

In einem Autohaus arbeitete eine Disponentin, deren Aufgabe unter anderem darin bestand, Neuwagenbestellungen in das IT-System des Autohauses einzupflegen. Ihre Eingaben wurden dann an den Fahrzeughersteller übermittelt. Bei der Eingabe kam es gelegentlich zu Fehlern, wodurch Rabattaktionen oder Prämien nicht berücksichtigt wurden. So rechnete zwar das Autohaus den günstigeren Preis gegenüber dem Kunden ab. Der Hersteller stellte dem Autohaus aber den vollen Preis in Rechnung. Der Arbeitgeber mahnte daher die Disponentin in 3 Fällen ab, erwähnte in den Abmahnungen aber nur grob, worin die Fehler bestanden. Die Disponentin klagte auf deren Entfernung aus der Personalakte.

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Gericht:

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern gab der Disponentin Recht und kassierte die Abmahnungen. Ein Arbeitnehmer könne die Entfernung einer Abmahnung aus seiner Personalakte verlangen, wenn die Abmahnung inhaltlich zu unbestimmt sei. Die lediglich pauschal gehaltenen, inhaltlich auch nicht näher belegbaren Abmahnungen seien zu entfernen gewesen (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11.02.2020, Az.: 2 Sa 133/19).

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